Fischwilderei ist kein Kavaliersdelikt

Angelvereine haben es nicht leicht. Zu den Kormoranen, welche mittlerweile stark geschützt werden, gesellen sich noch weitere unangenehme Zeitgenossen: Die Wilderer. Statistiken gibt es kaum, höchsten auf Landesebene. So hat das Land Thüringen im Jahr 2006 bekannt gegeben, im Bereich der Jagd- und Fischwilderei 7 Verurteilungen durchgeführt zu haben (Davon sechs Deutsche, ein Ausländer), die Stadt Heilbronn stellte im selben Jahr einen Fischwilderer. Die Dunkelziffer allerdings liegt weitaus höher. Wie die HNAonline berichtete, haben z.B. die Angel- und Naturschutzfreunde Rennertehausen erhebliche Einbußen durch Fischwilderei. Von 2.000 eingesetzten Fischen konnten die Angler gerade mal 400 wieder erangeln.

Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.

Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.

Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.

Das Ausüben des Angelns nach Gesetz und Recht in Deutschland erfordert folgende Papiere:

  1. den staatlichen Fischereischein, der nach einer bestandenen Prüfung durch die zuständige untere Fischereibehörde oder Verwaltungsbehörde ausgestellt wird
  2. den Erlaubnisschein zum Fischfang für das zu beangelnde Gewässer, der von dem Besitzer des Fischereirechtes bzw. Fischereinutzungsberechtigten des Gewässers als Tageskarte oder bis zum Zeitraum eines Kalenderjahres käuflich erworben werden kann

Die Vorlage und Registrierung der staatlichen Fischereischein-Nummer ist beim Erwerb des Erlaubnisscheines zum Fischfang Vorschrift. Das Einhalten dieser gesetzlichen Vorschriften wird durch die Fischereiaufseher am Gewässer kontrolliert.

Jeder Bürger hat das Recht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage einer abgeschlossen Qualifizierung und bestandenen Fischerprüfung den staatlichen Fischereischein zu erwerben. Er kann dann mit Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang als freier Angler oder in einem Angelverein organisiert dem Fischwaidwerk ordnungsgemäß nachgehen, denn Schwarzangeln lohnt sich nicht.

Gesetzliche Grundlage:

§ 242 StGB: Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar

§ 259 StGB

  1. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
  3. Der Versuch ist strafbar.

§ 293 StGB: Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder
  2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 294 StGB: Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 (Anmerkung: Jagdwilderei) und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

§ 295 StGB: Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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2 Reaktionen zu “Fischwilderei ist kein Kavaliersdelikt”

  1. Angelfreund

    Der angegebene Link im Artikel ist nicht korrekt:
    http://www.hna.de/frankenbergstart/00_20080402183751_Fischwilderei_nimmt_zu.html

  2. Dennis

    Vielen Dank für den Hinweis, haben wir natürlich sofort berichtigt.

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